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Wichtiger Hinweis zu laufenden Fristen in Kündigungsschutzsachen

Nach Ausspruch einer Kündigung gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wichtige Fristen zu versäumen. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, sofort einen Termin bei mir auszumachen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Insbesondere sind folgende Fristen relevant:

3 Wochen
Die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 Satz 1 KSchG 3 Wochen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Diese Klagefrist gilt nicht nur für den Fall, daß eine ordentliche Kündigung angegriffen wird, sondern auch wenn es um eine außerordentliche bzw. eine fristlose Kündigung geht (§ 13 (1) Satz 2 KSchG). Nur in wenigen Ausnahmefällen kann man Ihnen noch über die versäumte Frist herüberhelfen.

2 Wochen
Sie waren während der Kündigung schwanger oder haben vor höchstens 4 Monaten entbunden, aber Ihr Arbeitgeber wußte es noch nicht? Dann müssen Sie dem Arbeitgeber gem. § 9 (1) Satz 1 MuSchG die Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen mitteilen, um die Kündigung nachträglich unwirksam zu machen.

4 Tage
Zuweilen kommt es vor, daß die Kündigung nicht durch diejenigen unterschrieben wird, die den Arbeitgeber vertreten dürfen. Insbesondere bei Gesellschaften als Arbeitgeber ist dies oft der Fall. Ein Blick in das Handelsregister verschafft mir hier Klarheit. In diesem Fall müssen Sie die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht unverzüglich zurückweisen. Nach der Rechtsprechung sind 4 Tage eigentlich immer ausreichend, 7 Tage ein Durchschnittswert und mehr als 14 Tage sind i.d.R. zu spät. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher immer von 4 Tagen ausgehen.

3 Tage
Nach Zugang einer Kündigung hat man in der Regel nur 3 Tage, um sich bei der Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) persönlich arbeitsuchend zu melden (§ 38 (1) Satz 2 SGB III). Dies gilt für Kündigungen, deren "Zieldatum" weniger als 3 Monate entfernt liegt. Ansonsten droht eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 144 (1) Ziffer 7 SGB III).

Nehmen Sie diese Frist am besten bereits vor dem Termin bei mir in die Hand. Die Adresse der zuständigen Agentur für Arbeit finden Sie hier.

Eine telefonische Meldung unter Angabe der persönlichen Daten und des Zieldatums der Kündigung reicht aus, wenn die persönliche Meldung nach entsprechender Terminvereinbarung nachgeholt wird. Die bundeseinheitliche Rufnummer für die Arbeitsuchendmeldung lautet: 01801/555 111 (3,9 ct pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend). Wenn Sie von der telefonischen Möglichkeit der Arbeitsuchendmeldung Gebrauch machen wollen, sollten Sie sich den Namen des aufnehmenden Sachbearbeiters und die Kundennummer, die Ihnen zugeteilt wurde, notieren.

Fristanfang: Zugang der Kündigung
Alle vorgenannten Fristen berechnen sich ab dem Zugang der Kündigung. Für diesen ist es unerheblich, ob Sie sich z.Zt. der Kündigung im Urlaub befanden oder z.B. Ihren Briefkasten erst ein paar Tage später geleert haben. Zur Sicherheit rate ich Ihnen daher, vom Datum des Kündigungsschreibens selbst aus zu rechnen. Wenn Sie eine Kündigung per Post erhalten und den Umschlag aufbewahrt haben, können Sie auch vom Datum des Poststempels einen Tag weiter rechnen.


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