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Wichtiger Hinweis zu laufenden
Fristen in Kündigungsschutzsachen
Nach
Ausspruch einer Kündigung gibt es zahlreiche
Möglichkeiten,
wichtige Fristen zu versäumen. Aus diesem Grunde empfehle ich
Ihnen, sofort einen Termin bei mir auszumachen, wenn Sie eine
Kündigung erhalten haben. Insbesondere sind folgende Fristen
relevant:
3
Wochen
Die
gesetzliche Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
beträgt nach § 4 Satz 1 KSchG 3 Wochen. Wird diese
Frist
versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam
(§ 7 KSchG). Diese Klagefrist gilt nicht nur für den
Fall,
daß eine ordentliche Kündigung angegriffen wird,
sondern
auch wenn es um eine außerordentliche bzw. eine fristlose
Kündigung geht (§ 13 (1) Satz 2 KSchG). Nur in wenigen
Ausnahmefällen kann man Ihnen noch über die
versäumte Frist herüberhelfen.
2
Wochen
Sie
waren während der Kündigung schwanger oder haben vor
höchstens 4 Monaten entbunden, aber Ihr Arbeitgeber
wußte es
noch nicht? Dann müssen Sie dem Arbeitgeber gem. § 9
(1) Satz
1 MuSchG die Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen
mitteilen, um die Kündigung nachträglich unwirksam zu
machen.
4 Tage Zuweilen
kommt es vor, daß die Kündigung nicht durch
diejenigen
unterschrieben wird, die den Arbeitgeber vertreten dürfen.
Insbesondere bei Gesellschaften als Arbeitgeber ist dies oft der Fall.
Ein Blick in das Handelsregister verschafft mir hier Klarheit. In
diesem Fall müssen Sie die Kündigung wegen
Nichtvorlage einer
Originalvollmacht unverzüglich zurückweisen. Nach der
Rechtsprechung sind 4 Tage eigentlich immer ausreichend, 7 Tage ein
Durchschnittswert und mehr als 14 Tage sind i.d.R. zu spät. Um
sicher zu gehen, sollten Sie daher immer von 4 Tagen ausgehen.
3 Tage Nach
Zugang einer Kündigung hat man in der Regel nur 3 Tage, um sich
bei der Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) persönlich arbeitsuchend zu melden
(§ 38 (1) Satz 2 SGB III). Dies gilt für Kündigungen,
deren "Zieldatum" weniger als 3 Monate entfernt liegt. Ansonsten droht
eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 144
(1) Ziffer 7 SGB III).
Nehmen Sie diese Frist am besten bereits vor dem Termin bei mir in die Hand. Die Adresse der zuständigen Agentur für Arbeit finden Sie hier.
Eine
telefonische Meldung unter Angabe der persönlichen
Daten und des Zieldatums der Kündigung reicht aus, wenn die
persönliche
Meldung nach entsprechender Terminvereinbarung nachgeholt wird. Die
bundeseinheitliche Rufnummer für die Arbeitsuchendmeldung lautet:
01801/555 111 (3,9 ct pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise ggf.
abweichend). Wenn Sie von der telefonischen Möglichkeit der
Arbeitsuchendmeldung Gebrauch machen wollen, sollten Sie sich den Namen des aufnehmenden Sachbearbeiters und die Kundennummer, die Ihnen zugeteilt wurde, notieren.
Fristanfang: Zugang der
Kündigung Alle
vorgenannten Fristen berechnen sich ab dem Zugang der
Kündigung.
Für diesen ist es unerheblich, ob Sie sich z.Zt. der
Kündigung im Urlaub befanden oder z.B. Ihren Briefkasten erst
ein
paar Tage später geleert haben. Zur Sicherheit rate ich Ihnen
daher, vom Datum des Kündigungsschreibens selbst aus zu
rechnen.
Wenn Sie eine Kündigung per Post erhalten und den Umschlag
aufbewahrt haben, können Sie auch vom Datum des Poststempels
einen
Tag weiter rechnen. |